In seiner Entscheidung vom 10.06.2021 äußert sich der EuGH im Vorabentscheidungsverfahren zu den Voraussetzungen für die Feststellung einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen internationaler und innerstaatlicher bewaffneter Konflikte nach § 4 AsylG. Er stellt fest, dass das Verhältnis der zivilen Opfer zur Gesamtbevölkerung nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium sein kann. Es bedürfe vielmehr einer umfassenden Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles, von denen einige genannt werden.