Der EuGH stellt in seiner Entscheidung vom 11.11.2014 fest, dass Deutschland nicht erwerbstätige Unionsbürger*innen, die allein mit dem Ziel einreisen, Sozialhilfe zu beantragen, von Hartz IV-Leistungen ausschließen darf. Diese Entscheidung betrifft nicht die arbeitsuchenden EU-Zuwander*innen.