Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat in einer bemerkenswerten Entscheidung vom Juni 2015 festgestellt, dass auch Privathaushalte als Betrieb im Sinne des § 622 BGB anzusehen seien, so dass die dort festgelegte verlängerte Kündigungsfrist von 7 Monaten auch für Hausangestellte gelte.