Das LAG bejaht in seinem Beschluss vom 25.08.2020 die Arbeitnehmerinneneigenschaft einer Telefonsexarbeiterin und damit die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Klagen auf Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis und macht dabei umfassende Ausführung zur Abgrenzung von Arbeitnehmer*innen und Selbständigen