In seiner Entscheidung vom 27.01.2020 verurteilt das LG Duisburg eine Angeklagte wegen Zwangsprostitution in Tateinheit mit gewerblicher und wiederholter Beihilfe zur illegalen Einreise entgegen § 14 AufenthG zulasten dreier Zeuginnen sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zulasten einer der drei Zeuginnen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten. Ein weiterer Angeklagter wurde wegen Beihilfe zur schweren Zwangsprostitution in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur illegalen Einreise entgegen § 14 AufenthG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt.