Mit Urteil vom 06.08.2018 verurteilt das LG einen der Täter im Staufener Missbrauchsverfahren wegen Zwangsprostitution und schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und Zahlung von 18.000 € Schmerzensgeld an den Nebenkläger. Das Gericht entscheidet sich gegen die Anordnung einer Sicherungsverwahrung und macht dabei umfassende Ausführungen zur `Hangtäterschaft´, Die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung wurde vom BGH mit Urteil vom 09.05.2019 aufgehoben.