In seiner Entscheidung vom 05.01.2022 bestätigt das LG weitestgehend das Urteil der Vorinstanz und verurteilt den Angeklagten wegen des Vorenthaltens von Arbeitnehmer*innen- und Arbeitgeber*innenbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung. Es ordnet die Einziehung der Taterträge in Höhe von 357.507,80 EUR an.