Das Landgericht Hamburg (LG) befasste sich im Urteil vom 06.09.2024 mit einer Restaurantkette, die als gängige Praxis aus Südindien stammende Personen einreisen ließ und unter rechtswidrigen Arbeitsbedingungen als Köche beschäftigte.
Das LG stellte umfangreiche Gesetzesverstöße der Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelten und Verletzungen des Arbeitszeitgesetzes fest.
Zudem bejahte das Gericht zwar eine ausbeuterische Beschäftigung der in diesem Fall drei betroffenen Nebenkläger. Diese hatten über Monate keinen freien Tag, mussten erhebliche unbezahlte Überstunden leisten und hatten darüber hinaus keinen freien Zugriff auf ihre Reisepässe, Unterlagen und Konten. Dennoch sah das Gericht es als freiwillige Entscheidung der Nebenkläger an, in dem Arbeitsverhältnis zu verweilen, da es weder unmöglich war noch für die Nebenkläger unmöglich schien, nach Südindien zurück zu reisen und die dortige Situation durch eine Kreditaufnahme zu verbessern. Damit lag keine Zwangslage oder auslandsspezifischen Hilflosigkeit der Angestellten und damit auch kein gemeinschaftlich gewerbsmäßiger Menschenhandel vor.