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Entscheidung des LSG Baden-Württemberg zu Entschädigung nach dem OEG

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Das LSG Baden-Württemberg entschied im Jahr 2022, dass psychische Gewalt allein keinen Anspruch auf Opferentschädigung nach dem damaligen Opferentschädigungsgesetz (OEG) begründete. In dem Fall machte die Klägerin geltend, über Jahre hinweg psychische Gewalt und einen einmaligen tätlichen Angriff durch ihren Ehemann erlitten zu haben. Das Gericht stellte fest, dass für eine Entschädigung nach dem OEG eine physische Einwirkung erforderlich gewesen wäre und die geschilderten Vorfälle nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurden. Zudem sei die Klägerin durch den Beginn eines Gespräches mit dem Ehemann über seine psychische Verfassung und der daraus resultierenden bewussten Selbstgefährdung etwa gleichwertig an der Eskalation beteiligt gewesen.

Die Entscheidung zeigt die damals bestehenden Lücken im sozialen Entschädigungsrecht auf. Auch nach der Reform des SGB XIV, die seit dem 01.01.2024 psychische Gewalt als schädigendes Ereignis anerkennt, bleiben die Anforderungen an die Beweisführung bestehen.

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