Das Hessische LSG entschied am 12.11.2019, dass ein geringfügiger, ergänzender Bezug von Sozialleistungen keinen Missbrauch des EU-Freizügigkeitsrechts begründet. Eine Person verliert den Arbeitnehmer*innenstatus nicht allein deshalb, weil sie ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beantragt. Das Gericht betonte, dass eine tatsächliche und echte Beschäftigung auch dann zur Freizügigkeitsberechtigung führt, wenn das Einkommen den gesamten Bedarf nicht vollständig deckt. Die bloße Möglichkeit, Sozialleistungen zu beziehen, stellt keinen Rechtsmissbrauch dar. Maßgeblich ist, ob eine ernsthafte Integration in den Arbeitsmarkt angestrebt wurde. Das LSG verpflichtete die Behörde, der betroffenen Familie vorläufig Grundsicherungsleistungen zu gewähren.