Die 5. Kammer des SG Nürnberg, verpflichtet mit Beschluss vom 09.03.2023 den Bezirk Mittelfranken zur Kostenübernahme für den Besuch eines heilpädagogischen Kindergartens eines Jungens mit Behinderung. Der Bezirk hatte dies abgelehnt, da der mit seiner Familie aus der Ukraine geflohene Junge mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG voraussichtlich nur vorübergehend in Deutschland sei, daher handele es sich gem. § 100 Abs. 1 S. 1 SGB IX um eine Ermessensentscheidung. Das SG widerspricht dem.