Das SG lehnt in seiner Entscheidung den Widerspruch von Bordellbetreibern gegen eine Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für Prostituierte in Millionenhöhe überwiegend ab. Da die Betreiber ein weitreichendes Direktionsrecht über die Sexarbeiterinnen ausgeübt hätten, läge ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und damit Sozialversicherungspflicht vor.