Das SG Frankfurt sprach am 13.06.2014 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einer rumänischen Familie Sozialleistungen zu. Die Behörde hatte den Leistungsausschluss der Arbeitssuche angenommen, da das Einkommen des Vaters unerheblich und er daher kein Arbeitnehmer sei. Das SG hielt die Vereinbarung eines Stundenlohns von unter 4 Euro jedoch für sittenwidrig und unwirksam. Der daher geschuldete übliche Lohn sei auf Grundlage des geplanten Mindestlohns zu ermitteln und überschreite die Erheblichkeitsgrenze mit der Folge, dass ein Arbeitnehmerstatus vorliege.