Der Europäische Gerichtshof stellt in seiner Entscheidung vom 16.02.2017 fest, dass bei Dublin-Überstellungen von Schwerkranken auch unabhängig von der Qualität des Asyl- und Aufnahmesystems des Zielstaats die Überstellung selbst Verstoß gegen Verbot einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gemäß Europäischer Menschenrechtskonvention darstellen kann