Das Bundessozialgericht hatte mit Beschluss vom 12.12.2013 dem EuGH ein Verfahren zur Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Leistungsausschlusses arbeitssuchender EU-Bürgerinnen und Bürger vorgelegt. In einer Entscheidung vom 4.12.2014 hatte das Landessozialgericht NRW ausdrücklich betont, dass die sogenannte `Dano-Entscheidung´ des EuGH nicht diesen Problemkreis betrifft, sondern nur die Personen, die keine Arbeit suchen oder keine begründete Aussicht mehr darauf haben, Arbeit zu finden.