Mit Urteil vom 29.02.2024 weist das Bundessozialgericht die Revision eines Sozialamts gegen die Verurteilung zur Kostenübernahme für eine stationäre psychiatrische Behandlung eines afghanischen Asylbewerbers zurück. Es habe eine akute Erkrankung vorgelegen, deren Behandlung auch bei perspektivisch vorübergehendem Aufenthalt erforderlich gewesen sei.