Der Vierte Strafsenat des Bundesgerichtshofs macht in seiner Entscheidung vom 02.07.2020 Ausführungen zur Frage, wann ein Opfer sich in einer `schutzlosen Lage´ befindet und hält hierbei rein objektive Bewertung für ausreichend. Eine subjektive Zwangswirkung im Sinne einer Nötigung sei nicht erforderlich.