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EU-Bericht zeigt Umsetzungslücken beim Schutz von Migrant*innen vor Arbeitsausbeutung

Der neueste Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) befasst sich mit der Frage, wie die Arbeitgeber-Sanktionsrichtlinie der EU irreguläre Migrant*innen vor Ausbeutung schützt. Er konzentriert sich darauf, wie die EU-Länder die Richtlinie anwenden, um ausgebeuteten Arbeitnehmer*innen zu ihrem Recht zu verhelfen

Unabhängig von ihrem Status stehen allen Arbeiter*innen Rechte zu. Sie dürfen nicht Gewalt und Missbrauch ausgesetzt sein, sie dürfen nicht gezwungen werden, unter unmenschlichen oder gefährlichen Bedingungen zu arbeiten, und sie müssen für ihre Arbeit bezahlt werden.

Die Arbeitgeber-Sanktionsrichtlinie wurde in erster Linie erlassen, um Arbeitgeber*innen davon abzuhalten, Migrant*innen in einer irregulären Situation einzustellen, aber sie enthält auch Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer*innen. Sie erleichtert Betroffenen von Arbeitsausbeutung den Zugang zum Recht, etwa um die Nachzahlung ausstehender Löhne zu fordern. Die Richtlinie enthält auch Bestimmungen zur Verbesserung der Wirksamkeit von Arbeitsinspektionen. Dieser Bericht beschreibt, inwieweit die 25 Mitgliedstaaten, die an die Richtlinie gebunden sind, die Schutzbestimmungen umgesetzt haben. Er konzentriert sich dabei auf die Auswirkungen der Bestimmungen auf Saisonarbeiter*innen, die sich in irregulären Situationen befinden und von Ausbeutung und anderen Verstößen gegen das Arbeitsrecht betroffen sind.

Der Bericht „Schutz von Migranten in einer irregulären Situation vor Arbeitsausbeutung - Rolle der Arbeitgeber-Sanktionsrichtlinie“ zeigt, dass sich einiges ändern muss, damit die Rechte der Arbeitnehmer*innen respektiert werden. Von der Verbesserung der Beschwerdesysteme über die Bereitstellung von mehr Informationen bis hin zur Sicherstellung, dass irregulär Beschäftigte für ihre Arbeit entschädigt werden, können die EU-Länder viel mehr tun, um Arbeitnehmer*innen vor Arbeitsausbeutung zu schützen. Ein erster Schritt wäre es zum Beispiel, dass sich Arbeitsinspektionen auf die Arbeitsbedingungen konzentrieren und nicht auf die Meldung des Status der Arbeiter*innen an die Einwanderungsbehörden.

Die Richtlinie trat im Jahr 2009 in Kraft. Sie gilt für alle EU-Länder, außer Dänemark und Irland.

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