Der Europäische Gerichtshof entschied am 29. Februar 2024, dass algerische Hinterbliebene von in der EU versicherten Arbeitnehmer*innen sich auf das Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen berufen können.
Im Ausgangsfall hatte eine algerische Witwe gegen die Kürzung ihrer niederländischen Hinterbliebenenrente wegen Wohnsitzverlagerung nach Algerien geklagt. Der EuGH stellte klar, dass Art. 68 Abs. 4 des Assoziationsabkommens einen Anspruch auf vollständigen Leistungstransfer begründet, der auch für Hinterbliebene gilt. Eine Kürzung ist nur zulässig, wenn sie objektiv begründet und nicht diskriminierend ist.
Die Entscheidung stärkt den sozialrechtlichen Schutz von Drittstaatsangehörigen mit Leistungsansprüchen gegenüber einem EU-Staat.