Der Europäische Gerichtshof hat am 15.09.2015 im Vorabentscheidungsverfahren festgestellt, dass der im deutschen Recht vorgesehene Ausschluss arbeitssuchender EU-Bürgerinnen und -Bürger vom Sozialleistungsbezug zulässig ist und nicht gegen das europäische Gleichbehandlungsgebot verstößt.