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EuGH-Urteil: Recht auf persönliche Anhörung vor Abschiebung

Bedeutungsvolles EuGH-Urteil zum Asylverfahren in Deutschland

Der EuGH hat am 16.07.2020 entschieden, dass Asylsuchende vor der Abschiebung in ein anderes EU-Land ein Recht auf persönliche Anhörung haben. Der Fall wurde dem EuGH vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und betraf die Auslegung der Asylverfahrensrichtlinie (2013/32/EU).

Der eritreische Staatsangehörige war 2011 nach Deutschland eingereist und hatte um Asyl gebeten. Später stellte sich laut EuGH heraus, dass ihm bereits in Italien Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde.

Das BAMF lehnte den Asylantrag daher ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Da der Mann Klage erhob, ging der Fall schließlich bis zum Bundesverwaltungsgericht (AZ: C-517/17). Dort rügte er, dass er nicht persönlich vom BAMF angehört worden war.

Das BVerwG setzte daraufhin das Verfahren aus, und legte dem EuGH die Frage vor, ob die Ablehnung eines Asylantrags ohne Anhörung mit EU Recht vereinbar ist.

Der EuGH stellte fest, dass die Asylverfahrensrichtlinie eindeutig verpflichtet, Asylbewerber*innen die Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu geben. Die Anhörung ermögliche vor allem, sich zu Umständen des spezifischen Falls zu äußern und auszuschließen, dass die betroffene Person in einem anderen Mitgliedstaat „ernsthaft Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne der EU-Grundrechtecharta“ ausgesetzt zu sein.

Eine persönliche Anhörung muss zumindest im Zuge des Rechtsbehelfsverfahrens, also vor den Gerichten, gegeben sein. Sie muss dann jedoch die Bedingungen aus Art. 15 Verfahrensrichtlinie wahren (z.B. angemessene Vertraulichkeit, Anhörung der antragstellenden Person von einer Person gleichen Geschlechts) – dies kann aber laut BVerwG aufgrund der deutschen Vorschriften für das gerichtliche Verfahren nicht durchweg garantiert werden.

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