Der EuGH entschied anlässlich der Vorlage eines niederländischen Gerichts, dass Personen mit internationalem Schutzstatus grundsätzlich zu Integrationsmaßnahmen verpflichtet werden dürfen. Solche Maßnahmen, wie etwa die Verpflichtung zum Bestehen eines Integrationskurses, sind grundsätzlich mit Art. 34 der Qualifikationsrichtlinie vereinbar – allerdings nur, wenn sie verhältnismäßig ausgestaltet sind und individuelle Bedürfnisse berücksichtigen. Nicht vereinbar mit EU-Recht sind hingegen nationale Regelungen die bestimmten, dass bei Nichtbestehen systematisch Bußgelder verhängt oder Darlehen zur Finanzierung der Kurse vollständig zurückgefordert werden. Die niederländische Regelung wurde daher in als unionsrechtswidrig eingestuft.
Das vollständige Urteil gibt es hier: CURIA - Dokumente.