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Grundlegendes Urteil des EGMR zum Recht auf Schadensersatz bei Menschenhandel – unabhängig der Rechtmäßigkeit der ausgebübten Tätigkeit (hier: Prostitution) in Datenbank eingestellt

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Der EGMR leitet in dieser grundlegenden und richtungsweisenden Entscheidung vom 28.11.2023 eine positive Verpflichtung der Vertragsstaaten aus Art. 4 EMRK her, Betroffenen von Menschenhandel ein Recht auf Schadenersatz gegen Täter*innen wegen vorenthaltenen Lohns einzuräumen. Ein solches Recht soll unabhängig von der Frage eingeräumt werden, ob Prostitution in einem Vertragsstaat rechtmäßig ausgeübt werden kann. Entschädigung von Betroffenen von Menschenhandel sollte aus menschenrechtlicher Sicht die wichtigste Überlegung sein und werde u.a. vom Palermo-Protokoll und von der Europaratskonvention gegen Menschenhandel gestützt. Darüber hinaus macht der EGMR umfangreiche Ausführungen zum Tatmittel und zu Umständen, die die Abhängigkeit der Klägerin von dem Täter begründen.

Geklagt hatte eine Frau, die von einem Mann zur Prostitution gebracht worden war, der außer einem Taschengeld ihren ganzen Verdienst einbehalten hatte. Er hatte sie wiederholt zur Prostitution überredet, indem er vorgab, dass er und seine Familie von ihrem Verdienst abhängig seien. Er drohte ihr auch damit, ihrer Familie und den Nachbarn von ihrer Tätigkeit als Prostituierte zu erzählen. Ihren Personalausweis hatte er abgenommen.

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