In seiner Entscheidung vom 13.11.2018 stellt das SG fest, dass ein Anspruch auf Anpassung der AsylblG-Leistungen sich gekoppelt an die Erhöhung der SGB XII-Leistungen aus dem Gesetz ergibt und nicht zusätzlich von einer Festsetzung und Bekanntmachung durch den Gesetzgeber abhängig ist.