Das Verwaltungsgericht Magdeburg ordnet mit Beschluss vom 26.11.2020 im einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsanordnung die aufschiebende Wirkung der Klage an, da für Betroffene von sexueller Belästigung wegen besonderen persönlichen Interesses am Ausgang des Verfahrens eine Duldung gem. § 60a AufenthG in Betracht käme