Das Verwaltungsgericht in Göttingen führt in seinem Urteil vom 28.6.2017 unter anderem aus, warum es entgegen überwiegender Meinung in der Rechtsprechung in diesen Fällen den Anwendungsbereich des Ausschlusstatbestand des § 27 Absatz 1a Nr. 1 AufenthG nicht eröffnet sieht