Das Bundessozialgericht hat in einem Verfahren um Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz festgestellt, dass die glaubhaften Angaben der beantragenden Person ausreichen, wenn es keine brauchbaren ZeugInnen gibt
Das Bundessozialgericht hat in einem Verfahren um Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz festgestellt, dass die glaubhaften Angaben der beantragenden Person ausreichen, wenn es keine brauchbaren ZeugInnen gibt