In seinem Beschluss vom 11.01.2022 äußert sich der Bundesgerichtshof (BGH) zum Tatbestandsmerkmal der Ausbeutung in § 233 Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) und stellt fest, dass dieses weder nach dem Wortlaut der Norm noch nach dem Willen des Gesetzgebers über das Tatbestandsmerkmal der Ausbeutung einer Person unter 21 Jahren hinaus ein ‘besonderes Abhängigkeitsverhältnis‘ voraussetzt.