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Interessante Urteile des BAG zur Haftung von Auftraggeber*innen

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Revisionen der Kläger in zwei separaten Verfahren am 16.10.2019 zurückgewiesen. Es hat entschieden, dass Bauherr*innen, die ein Gebäude für eigene Zwecke errichten lassen, nicht für die Lohnansprüche von Arbeitnehmer*innen der beauftragten Subunternehmen haften. Die Kläger hatten argumentiert, dass die Bauherrin als Bürgin für ihre ausstehenden Lohnzahlungen einzustehen habe. Das BAG hat diese Auffassung jedoch zurückgewiesen. Die Richter stellten klar, dass die Haftung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) nur dann greift, wenn ein Unternehmen eigene Leistungspflichten an Subunternehmen vergibt. Da die Bauherrin in diesem Fall lediglich die Errichtung eines Gebäudes beauftragt hat und keine eigenen Leistungen durch Subunternehmen erbringen ließ, besteht keine Haftung. Das BAG betonte, dass der Begriff des*der Unternehmer*in im AEntG einschränkend auszulegen sei und nicht jede*n Auftraggeber*in erfasse. Die Entscheidung des BAG schränkt somit die Haftung von Bauherr*innen ein und unterstreicht die Bedeutung einer genauen rechtlichen Prüfung in solchen Fällen. Vorausgegangen war den Urteilen ein jahrelanger Kampf um ausstehende Löhne einer Gruppe rumänischer Arbeiter*innen, die auf der Baustelle der „Mall of Berlin“ gearbeitet hatten.

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