Die Entscheidung erging auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin (LG) vom 25. Juni 2019, welches ebenfalls in der Datenbank zu finden ist. Das LG hatte die Angeklagten unter anderem wegen Ausbeutung der Arbeitskraft in Tateinheit mit Menschenhandel verurteilt. Der BGH verwarf die Revision der Angeklagten zwar ganz überwiegend als unbegründet, hob jedoch die tateinheitliche Verurteilung wegen Ausbeutung der Arbeitskraft auf. Die vom Landgericht rechtlich als Ausbeutung der Arbeitskraft gemäß § 233 Abs. 1 Nr. 3 StGB bewertete Ausnutzung der Betroffenen zur Begehung von Diebstählen tritt hier hinter dem in der Variante des § 232 Abs. 1 S. 1 Nr. 1d StGB verwirklichten Tatbestand des Menschenhandels zurück.