Die Entscheidung des BGH vom 20.12.2022 erging auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen (LG) vom 18.11.2020 hin, welches ebenfalls in der Datenbank zu finden ist. Das LG hatte den Angeklagten u.a. wegen Ausbeutung der Arbeitskraft (die Betroffenen waren als Künstler*innen tätig) verurteilt. Der BGH befasste sich ausführlich mit den Kriterien einer ausbeuterischen Beschäftigung nach §§ 233 Abs. 1 Nr. 1 StGB, 232 Abs. 1 S. 2 StGB und urteilte, dass diese in dem Fall nicht erfüllt sind. Das BGH hat das Urteil des LG aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen.