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Interessantes, neu in die Datenbank eingestelltes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17.01.2017 (J. u.a. gegen Österreich)

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Auf die Beschwerde zweier philippinischer Staatsangehöriger, die als Au-Pair/Dienstmädchen unter ausbeuterischen Verhältnissen in Dubai und für drei Tage in Wien gearbeitet hatten, stellt der EGMR fest, dass sich aus Art. 4 EMRK sowohl eine positive Pflicht des Staates zum Schutz und zur Unterstützung potenzieller Betroffener von Menschenhandel als auch eine Pflicht zur Ermittlung von Vorwürfen wegen Menschenhandels ergibt. Ersterer sei Österreich hinreichend nachgekommen, indem die Vorwürfe der Klägerinnen ernst genommen wurden, für die Befragung spezialisierte Fachkräfte eingesetzt und den Klägerinnen mit Hilfe der Organisation LEFÖ nicht nur Rechtsbeistand, sondern auch eine Aufenthaltsgenehmigung für Betroffene von Menschenhandel gewährt wurde. Für Tathandlungen, die außerhalb von Österreich vorgenommen wurden, gibt es dem EGMR zufolge, keine Pflicht, für die Art. 4 EMRK betreffenden Straftatbestände eine universelle – also von Tatort und betroffenen Personen unabhängige – Gerichtsbarkeit zu begründen.

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