Die Entscheidung des EuGH vom 11.03.2021 erging aufgrund eines belgischen Vorabentscheidungsersuchens zur Auslegung von Art. 5 der sog. Rückführungsrichtlinie. Der EuGH stellt in seiner Entscheidung fest, dass die Mitgliedstaaten das Kindeswohl berücksichtigen müssen, bevor eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung, so auch eine Abschiebungsandrohung, gegen einen Drittstaatsangehörigen erlassen wird. Dies gelte auch dann, wenn nicht das Kind, sondern ein Elternteil Adressat der Rückkehrentscheidung sei. Das entspreche Art. 5 Buchst. a der sog. Rückführungsrichtlinie, der u.a. die Wahrung der Grundrechte des Kindes (Art. 24 der EU-Grundrechtecharta) sicherstellen soll.