Das LAG Köln entscheidet in seinem Urteil vom 09.09.2021 zugunsten der Klägerin und Arbeitnehmerin und bestätigt deren Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt aus einem beendeten Minijob-Arbeitsverhältnis in einem Nagelstudio.
Das Minijob-Arbeitsverhältnis ist nach dem LAG Köln ein vollwertiges Arbeitsverhältnis mit allen arbeitsrechtlichen Rechten und Pflichten. Das Gesetz erwartet daher von der Arbeitgeberin die gleiche Sorgfalt bei der Erstellung des Arbeitsvertrages, bei der Erfassung der Arbeitszeit, bei der Bewilligung von Urlaub und bei der Berechnung der Lohnansprüche, wie im Vollzeitarbeitsverhältnis.
Die Klägerin machte geltend, mehr Stunden gearbeitet zu haben, als in dem Arbeitszeitnachweis durch die Beklagte dokumentiert wurden. Das Gericht folgt diesen Ausführungen der Klägerin. Das Vertrauen in die Rechtstreue der Beklagten und in ihre Glaubwürdigkeit habe gelitten, da der Inhalt der von ihr erstellten Arbeitsvertragsurkunde grob rechtswidrig gewesen sei, mehrfach zu ihren Gunsten Rechenfehler in der von ihr vorgelegten handschriftlichen Arbeitszeitaufstellung erfolgten, sie einseitig Urlaubstage festlegte und diese bei der Erfassung der zu vergütenden Arbeitszeit nicht berücksichtige und zudem den Mindestlohn unterschritt.