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Kabinett beschließt Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Aufenthaltsrecht

Das Bundeskabinett hat heute, am 3.12., den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung beschlossen.

Insgesamt ist der Gesetzentwurf mit seinen vielen Verschärfungen immer noch sehr kritikwürdig.

Wir freuen uns aber sehr, dass unsere Lobbyarbeit  Erfolg gezeigt hat und es zumindest für die Gruppe der Betroffenen von Menschenhandel im Vergleich mit dem Referentenentwurf von April 2014 und im Vergleich zu der bisherigen Gesamtsituation wesentliche Verbesserungen gibt!

Folgendes ist für Betroffene von Menschenhandel verbessert worden:

Es gibt in § 25 Absatz 4 a Satz 1 jetzt eine „Soll-Regelung“. Das heißt, wenn Betroffene aussagen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel. Zuvor war es lediglich eine „Kann-Regelung“, das heißt es lag im Ermessen der Behörden ob ein Aufenthaltstitel erteilt wird. Diese „Kann Regelung“ ist aufgehoben worden, damit wurde eine langjährige Forderung des KOK erfüllt!

§ 25 Absatz 4a S. 3 zur Verlängerung des Aufenthalts nach dem Strafverfahren wurde jetzt im Gegensatz zu dem ersten Entwurf dahingehend verbessert, dass ebenfalls eine „Soll-Regelung“ eingefügt wurde.

§ 26 Länge des Aufenthaltstitels:

Die Dauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a S.1 erstreckt sich jetzt auf ein Jahr bei der erstmaligen Erteilung (vorher nur ein halbes Jahr).

Wenn der Aufenthalt nach § 25 Absatz 4 a Satz 3 nach dem Strafverfahren verlängert wird, dann jeweils für zwei Jahre, in begründeten Einzelfällen sogar länger.

§ 29 Familiennachzug:

Durch die Aufnahme des Verweises auf § 25 Absatz 4a Satz 1 wird der Familiennachzug zu Opfern von Menschenhandel auch bereits während des laufenden Strafverfahrens unter den Voraussetzungen von § 29 Absatz 3 Satz 1 zugelassen. Neben einem besseren Schutz der Betroffenen soll dadurch auch die Kooperationsbereitschaft im Strafverfahren erhöht werden: Zum einen wird die Erpressbarkeit der Betroffenen durch Drohungen gegen Angehörige im Herkunftsstaat verringert, zum anderen wirkt sich die Anwesenheit der Kernfamilie stabilisierend auf die Betroffenen aus. Für Opfer von Menschenhandel mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 3, d.h. nach Beendigung des Strafverfahrens, gelten die zusätzlichen Anforderungen von § 29 Absatz 3 nicht.

Das heißt es wird grundsätzlich die Möglichkeit eines Familiennachzuges geben, die Voraussetzungen des § 29 Absatz 3 Satz 1 müssten wir noch prüfen. Auf jeden Fall stellt dies schon mal eine Verbesserung dar.

§ 44 Integrationskurse:

Zumindest wenn der Aufenthalt verlängert wird nach § 25 Absatz 4 a s. 3 ist ein Zugang zu Integrationskursen zukünftig möglich.

Der KOK wird den Gesetzentwurf noch genau prüfen und sich dazu in Kürze positionieren.

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