Das OLG Celle greift in seinem Beschluss vom 01.11.2023 die allgemeinen Grundsätze des BGH (Beschluss vom 01.06.2022, Aktenzeichen 1 StR 65/22 (ebenfalls in der Rechtsprechungsdatenbank)), auf und stellt fest, dass es zur Abgrenzung der Versuchsstrafbarkeit einer Zwangsprostitution von einer straflosen Vorbereitungshandlung auch drauf ankommt, ob eine konkrete Gefährdung des geschützten Rechtsguts, d.h. der sexuellen Selbstbestimmung, vorliegt. Wurde die sexuelle Selbstbestimmung nicht gefährdet, kann jedoch eine Nötigung vorliegen. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte einer betroffenen Person mit einem Säureangriff gedroht, um sie zur Prostitutionsausübung zu bringen. Die betroffene Person lehnte die Prostitution gleichwohl ab und ging ihr auch nicht nach.