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Klarstellendes Urteil des EuGH zu Verjährung von Urlaubsansprüchen in die Datenbank eingestellt

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Die Entscheidung erging am 22.09.2022 auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichtes (BAG). Für das BAG stellte sich die Frage, ob Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) und Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die Verjährung von Urlaubsansprüchen bzw. des möglichen Ersatzes durch finanzielle Vergütung nach Ende des Arbeitsverhältnisses, zulässt. Der EuGH entschied daraufhin, dass eine Verjährung von Urlaubsansprüchen innerhalb der Drei-Jahres-Frist der §§ 195, 199 BGB nicht mit dem Unionsrecht, speziell nicht mit Art. 31 Abs. 2 der Charta und Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG vereinbar ist, wenn Arbeitgeber*innen Arbeitnehmer*innen nicht in die Lage versetzt haben, den Urlaub auch tatsächlich nehmen zu können. Wenn Arbeitnehmer*innen jedoch in die Lage versetzt wurden, den Urlaub zu nehmen und das dennoch nicht getan haben, ist eine Verjährung unionsrechtkonform.

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