Das Bundesverfassungsgericht hebt in seinem Beschluss vom 24.01.2025 einen (bereits umgesetzten) Auslieferungsbeschluss einer nicht-binären Person nach Ungarn auf und rügt, dass das Gericht zuvor die Haftbedingungen in Ungarn nicht hinreichend geprüft habe.
Vorliegend sei insbesondere der Schutz vor Diskriminierungen aufgrund der geschlechtlichen Identität nicht gewährt worden. Das Gericht habe die Erklärungen der ungarischen Justizbehörde ohne eigene Gefahrenprognose und Überprüfung der Belastbarkeit der Zusicherungen übernommen und somit die beschwerdeführende Person in ihrem Grundrecht auf Schutz vor Folter und erniedrigender Behandlung aus Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) verletzt.