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KOK empfiehlt Zeugnisverweigerungsrecht

Seit vielen Jahren schon fordert der KOK e.V. ein Zeugnisverweigerungsrecht für die Mitarbeitenden von Fachberatungsstellen. Eine Gelegenheit, dies in die Praxis umzusetzen, bietet sich aktuell im Rahmen der EU-Richtlinie "2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer“.

Mitarbeitende von FBS sind in der Regel SozialarbeiterInnen. Sie unterliegen der Schweigepflicht des § 203 I Nr.5 StGB, ein berufliches Zeugnisverweigerungsrecht gemäß der Strafverfahrensordnung steht ihnen jedoch nicht zu. Doch gerade diese Tätigkeit setzt ein fundiertes Vertrauensverhältnis zwischen BeraterIn und KlientIn voraus.

Wenn BeraterInnen als ZeugInnen im Strafverfahren vorgeladen werden um über das ihnen von den KlientInnen Anvertraute auszusagen, kann dies eine Belastung und Gefährdung des Vertrauensverhältnisses zwischen BeraterIn und KlientIn bedeuten. Die BeraterInnen können so möglicherweise nur limitiert Beratungs­gespräche im Interesse der KlientInnen durchführen, da das Vertrauens­verhältnis durch das fehlende Zeugnisverweigerungsrecht von vornherein belastet ist und sie gezwungen sein können, ein Gespräch an den Punkten abzubrechen, welche zu einer Gefährdung der KlientInnen oder deren Familien führen können. Es ist daher dringend zu empfehlen, in der Strafprozessordnung die strafprozessualen Möglichkeiten des Zeugnisverweigerungsrechtes um die Berufsgruppe der BeraterInnen von Fachberatungsstellen zu erweitern.

Einen ausführlichen Vorschlag des KOK e.V. über die strafprozessuale Einführung eines Zeugnisverweigerungsrechtes für Mitarbeitende von spezialisierten Fachberatungsstellen für Betroffene von Menschenhandel gemäß §53 StPO können Sie hier nachlesen.

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