Mit Beschluss vom 04.12.2024 hebt die 6. Strafrechtskammer des BGH eine Adhäsionsentscheidung auf, in der einer von Vergewaltigung betroffenen Frau 15.000 EUR Schmerzensgeld zugesprochen worden waren. Der Adhäsionsantrag war an die Bedingung der Bewilligung von PKH geknüpft worden und nach Bewilligung nicht, wie erforderlich, erneut ohne Bedingung gestellt worden. Eine Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung in dem Strafverfahren allein wegen des zivilrechtlichen Teils sei nicht möglich.
Die Adhäsionsklägerin muss nun zur Geltendmachung ihrer Schmerzensgeldansprüche ein neues Verfahren vor einem Zivilgericht anstreben.