Aktuelles im KOK

Kurzinformation zu Neuregelungen im Aufenthaltsgesetz für Betroffene von Menschenhandel

Das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung ist am 01.08.2015 in Kraft getreten.

Ziel des Gesetzes ist es, gut integrierten Menschen mit Langzeitduldung einen dauerhaften Aufenthalt zu ermöglichen und gleichzeitig die Abschiebung von Ausreisepflichtigen zu erleichtern.

Der KOK begrüßt die Verbesserungen für Betroffene von Menschenhandel, die durch das neue Gesetz eingeführt wurden.   Hierzu gehört die Einführung einer Soll-Regelung zur Erteilung eines erstmaligen Aufenthaltstitels in § 25 Abs. 4a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und die Möglichkeit einer Verlängerung des Aufenthaltstitels aus humanitären oder persönlichen Gründen.

Bedauernswert ist aus Sicht des KOK jedoch, dass an dem Erfordernis der Kooperationsbereitschaft der Betroffenen mit den Strafverfolgungsbehörden festgehalten wurde. Dies gilt insbesondere für minderjährige Betroffene, deren speziellen Bedürfnissen durch das Gesetz nicht Rechnung getragen wurde.  Auch die neu geschaffene Möglichkeit des Familiennachzugs in § 29 Abs. 3 AufenthG bleibt auf Grund der Beschränkung auf Personen mit einem Titel nach § 25 Abs. 4a AufenthG und den weiteren Einschränkungen (Notwendigkeit des Vorliegens völkerrechtlicher oder humanitärer Gründe oder Wahrung politischer Interessen) hinter den Erwartungen zurück.

Eine weitere wichtige Neuerung ist der neu geschaffene § 25b AufenthG. Dieser sieht vor, dass langzeitgeduldete Personen nach acht Jahren und Familien mit minderjährigen Kindern nach sechs Jahren Aufenthalt in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erhalten können. Verbesserungen ergeben sich gem. § 25a und § 60a Abs. 2 AufenthG auch für geduldete Jugendliche und Heranwachsende. Sie können nun bereits nach vier statt bisher sechs Jahren Schulbesuch eine Aufenthaltserlaubnis erhalten und für eine Berufsausbildung kann eine Duldung für die die Dauer eines Jahres mit Option auf Verlängerung ausgesprochen werden.

Um die Abschiebung von Ausreisepflichtigen zu beschleunigen wurden mit dem neuen Gesetz unter anderem ein Ausreisegewahrsam (§ 62b AufenthG), eine Ausweitung der Abschiebehaft (§ 2 Abs. 14 AufenthG) und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für abgelehnte Asylbewerber*innen aus sog. sicheren Herkunftsstaaten (§ 11 Abs. 7 AufenthG ) eingeführt.

Das neue Gesetz ist von Flüchtlingsverbänden und Opposition scharf kritisiert worden. ProAsyl kritisiert insbesondere das Einreise- und Aufenthaltsverbot für abgelehnte Asylbewerber*innen und die Ausweitung der Abschiebungshaft.

Die Kurzstellungnahme des KOK zum Entwurf des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung mit dem Fokus auf den Änderungen für Betroffene von Menschenhandel finden Sie hier.

Eine allgemeine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen ist auf der Seite des Flüchtlingsrat Baden-Württemberg zu finden.

Eine kritische Auseinandersetzung mit den Neurungen durch ProAsyl ist hier zu finden.

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