Das Bundesverfassungsgericht hebt die strafrechtliche Verurteilung einer Mitarbeiterin und eines Mitarbeiters einer Flüchtlingsorganisation auf. Sie waren wegen übler Nachrede zu Geldstrafen verurteilt worden, weil sie eine Sachbearbeiterin der Stadt öffentlich kritisiert hatten. Das Bundesverfassungsgericht hielt das für eine verfassungswidrige Verkürzung der Meinungsfreiheit. Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, gehört zum Kernbereich der Meinungsfreiheit, dazu gehöre auch das Recht auf "polemische Zuspitzung".