Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 06.03.2013 einem Missbrauchsopfer eine höhere Opferrente zugesprochen und dabei festgestellt, dass Zweifel, ob bei Opfern von Straftaten schon vor der Gewalttat Krankheitsanzeichen bestanden, oder ob andere Ursachen die Krankheit herbeigeführt haben, nicht zu Lasten der Opfer gehen dürfen. Ausreichend sei, wenn die Krankheit in engem Anschluss an die Tat ausgebrochen ist und keine späteren wesentlichen Umstände hinzugekommen sind, die hierfür ursächlich sein könnten.