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Neue Gesetze zum 1. Juli 2017: ProstSchutzG, Vermögensabschöpfung und Unterhaltsvorschüsse

Am 1. Juli treten mehrere Gesetze in Kraft, die für den Bereich Menschenhandel, Ausbeutung sowie Prostitution teilweise weitreichende Veränderungen bewirken.

Dies ist insbesondere für das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen kurz: Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) der Fall. Durch dieses Gesetz werden Regelungen für Prostitution und Prostitutionsgewerbe geschaffen. Die beinhalten u.a. eine Anmeldepflicht mit verpflichtenden Beratungsgesprächen für in der Prostitution tätige Personen, sowie eine Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe mit Zuverlässigkeitsprüfung und betrieblichen Mindestanforderungen. Der KOK hatte im Gesetzgebungsverfahren Stellungnahmen eingereicht.

Information über die Neuregelungen in verschiedenen Sprachen finden Sie hier.

 

Des Weiteren tritt das Gesetz zur Reform zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung in Kraft. Die durch das Gesetz angestrebte Vereinfachung und Neugestaltung soll eine wirksame strafrechtliche Vermögensabschöpfung bewirken. Es enthält eine Neuregelung der Opferentschädigung und soll die Möglichkeit einer vorläufigen Sicherstellung von Vermögen von mutmaßlichen Straftäter*innen stärken. Der KOK hatte im Vorfeld eine Stellungnahme des Vereins Echolot und der Amadeu Antonio Stiftung unterstützt.

 

Weitere gesetzliche Änderungen zum 1. Juli 2017 betreffen das Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz). Der Unterhaltsvorschuss wird neu geregelt und der Anspruch auf staatliche Leistung, wenn ein Elternteil keinen oder nur wenig Unterhalt zahlt, ausgeweitet. Ausländer*innen mit einem Aufenthaltstitel nach §25 Abs. 3a bis 5 AufenthG. haben Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie sich mindestens 3 Jahre in Deutschland aufhalten. Wie eine Ausarbeitung von Sozialrecht –Justament erläutert, sind die „im UVG genannten weiteren Voraussetzungen (Erwerbstätigkeit, Elternzeit oder SGB III-Bezug)(…) laut der verbindlichen Richtlinien zur Durchführung des UVG nicht anzuwenden, da das Bundesverfassungsgericht die gleichlautende Regelung beim Elterngeld am 10.7.2012 für nichtig erklärt hat.“

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