Am 25.06.2020 stellte der EGMR einstimmig fest, dass die Rechte einer kroatischen Antragstellerin aus der Konvention verletzt wurden.
Die Antragstellerin war angeblich von einem ehemaligen Polizeibeamten zur Prostitution gezwungen worden, dem sie die Hälfte des Geldes, das sie mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen verdiente, abgeben musste und der sie bedrohte und bestrafte, wenn sie seinen Forderungen nicht nachkam. Nachdem sie sich an die Polizei gewandt hatte, wurde ihr offiziell der Status als Opfer von Menschenhandel zuerkannt. Nach Ermittlungen wurde der mutmaßliche Täter vor Gericht gestellt, aber schließlich freigesprochen. Vor dem EGMR berief sich die Antragstellerin auf Art. 4 EMRK (Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit) und beschwerte sich über eine unzulängliche Reaktion der staatlichen Behörden auf ihre Vorwürfe.
Organisationen wie die Group of Experts on Action against Trafficking in Human Beings (GRETA) wurden als Streithelfende zugelassen („leave to intervene“). Der EGMR verdeutlichte seine Rechtsprechung zu Menschenhandel und wies insbesondere darauf hin, dass er sich auf die Definition des Menschenhandels im Völkerrecht stütze. Dabei ist das Verbrechen des Menschenhandels eine Kombination aus drei Elementen, die alle vorliegen müssen. Die nötigen Elemente sind eine Handlung (z.B. Anwerbung, Beherbergung), ein Mittel (z.B. Nötigung, Ausnutzen einer vulnerablen Situation) und ein Zweck (z.B. Ausnutzen der Prostitution anderer).
Im Gegensatz zur kroatischen Position stellte der EGMR fest, dass vorliegend alle Elemente gegeben waren, wie z.B. die Anwerbung der Antragstellerin über Facebook, was ein "Mittel" im Sinne der obigen Definition darstellt.
Kroatien war daher verpflichtet, den Vorwürfen der Antragstellerin nachzugehen. Jedoch wurde nicht allen offensichtlichen Ermittlungsansätzen nachgegangen. Beispielsweise versäumten die Behörden es, die Facebook Nachrichtenverläufe der Antragstellerin und des mutmaßlichen Täters auszuwerten und befragten nicht alle zur Verfügung stehenden Zeug*innen. Ohne die Erhebung dieser weiteren Beweise, stand jedoch im Gerichtsverfahren das Wort der Antragstellerin gegen das Wort des mutmaßlichen Täters.
Die unzulängliche Vorgehensweise der kroatischen Behörden stellt daher eine Verletzung der verfahrensrechtlichen Verpflichtungen Kroatiens nach Art. 4 EMRK dar.
Der KOK hat bereits das erste Urteil einer Kammer des EGMR („Chamber“) vom 19. Juli 2018 in dieser Rechtssache in seine Rechtsprechungsdatenbank aufgenommen. Auch dort wurde eine Verletzung von Art. 4 EMRK festgestellt.
Die Rechtssache wurde anschließend zur Großen Kammer des EGMR („Grand Chamber“) verwiesen. Dies geschah auf Anfrage der kroatischen Regierung hin. Solche Anfragen können gem. Art. 43 I EMRK von jeder Partei in Ausnahmefällen getroffen werden. Bevor die Große Kammer sich der Rechtssache dann annimmt, muss sie entscheiden, ob es um eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der EMRK oder der Protokolle dazu oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung geht.
Da dies im vorliegenden Falle bestätigt wurde, nahm sich die Große Kammer des Falles an und veröffentlichte gem. Art. 44 I EMRK das (obige) endgültige Urteil.