Das OLG Celle ordnet mit Beschluss vom 07.04.2024 auf die Beschwerde der Nebenkläger*innen rückwirkend einen (Vertretungs-) Opferbeistand für die terminlich verhinderte Nebenklagevertreterin bei. Es erklärt die Verweigerung der Beiordnung mit Blick auf die Zielsetzung des 2. Opferrechtsreformgesetzes für unzulässig.