Mit Urteil vom 04.11.2021 bestätigt das BSG einen Anspruch kassenärztlich nicht zugelassener Therapeut*innen auf Ermächtigung zur Behandlung traumatisierter Empfänger*innen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auch ohne Therapiebeginn in den ersten 18 Monaten ihres Aufenthaltes.