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Positive (noch nicht rechtskräftige) Entscheidung zum Anspruch auf Opferentschädigung in DB eingestellt.

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In seinem Urteil vom 05.11.2019 äußert sich das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) zu den Voraussetzungen eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs i. S. d. § 1 Opferentschädigungsgesetzes und betont, dass es an die rechtliche Würdigung des Strafgerichts nicht gebunden sei. Auf den Nachweis des Vorsatzes eines jeden Tatbeteiligten wie im Strafgesetz käme es nach dem OEG nicht an. Hier sei vielmehr die Rechtsfeindlichkeit des Täterhandelns aus objektiver Sicht eines vernünftigen Dritten entscheidend. Bei mehreren Beteiligten genüge es, wenn feststünde, dass einer der Beteiligten jedenfalls bedingt vorsätzlich handelte. Das LSG argumentiert für die Einbeziehung von Tatbeständen des sexuellen Missbrauchs ohne physische Gewalteinwirkung in den Geltungsbereich des OEG, also auch für solche Fälle, in denen eine hilflose Lage vorliegt und Widerstand gegen die überlegenen Täter*innen aussichtslos erscheint. In Konstellationen, in denen sich die Aussagen der Betroffenen und der vermeintlichen Täter*innen gegenüberstehen und Tatzeug*innen nicht vorhanden sind, gelte die Beweiserleichterung nach § 15 KOVVfG, wonach die Angaben der Antragsteller*innen der Entscheidung zugrunde zu legen sind.

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