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Recht auf Asyl wird beschränkt

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Im Dezember 2023 wurde der Trilog zwischen den EU-Mitgliedstaaten und dem EU-Parlament abgeschlossen und ein finaler Gesetzestext zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) vereinbart. Die Überarbeitung des Rechtsrahmens der EU für Asyl und Migration durch den spanischen Ratsvorsitz und das Europäische Parlament bezieht sich auf fünf Verordnungen, auf die man sich geeinigt hat. Der Rat der EU und das Europaparlament müssen die Einigung noch im Frühjahr beschließen. Wenn die Reform beschlossen wird (voraussichtlich bis April 2024), treten die Verordnungen voraussichtlich ab April 2026 in Kraft.

Bereits im Vorfeld gab es massive Kritik an den Vorschlägen durch zivilgesellschaftliche Organisationen und einigen Abgeordneten. Auch der KOK beteiligte sich an Appellen gegen die GEAS Reform. Die nun verabschiedete Reform untergräbt massiv die Rechte von Menschen, die in Europa Schutz suchen, und kriminalisiert sie stattdessen. Ein individuelles Recht auf Asyl ist nur noch rudimentär vorhanden.

Die fünf Rechtakte beziehen sich auf die Asylverfahrensverordnung, die Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement, Screening irregulärer Migranten, Eurodac und den Umgang mit sogenannten Krisensituationen.

Unter anderem wurde beschlossen, für bestimmte Personengruppen ein Grenzverfahren einzuführen, hier wird ob geprüft, ob Asylanträge als unbegründet oder unzulässig gelten. Während des Verfahrens wird davon ausgegangen, dass die Schutzsuchenden das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats nicht betreten haben und es wird von der sogenannten Fiktion der Nichteinreise ausgegangen. Das bedeutet, dass diese Personen ein Asyl-Grenzverfahren durchlaufen, das bis zu zwölf Wochen dauern kann, und während dieser Zeit unter haftähnlichen Bedingungen in Grenzzentren leben müssen. Die Gesamtaufenthaltsdauer in diesen Zentren kann sich auf bis zu 6 Monate verlängern, wenn das neu eingeführte Abschiebungsgrenzverfahren folgt. Kinder und ihre Familien sind hiervon nicht ausgenommen, wofür sich die deutsche Regierung einsetzen wollte. Ebenfalls wurde sich auf die Krisenverordnung geeinigt, die die Möglichkeit vorsieht, im Fall einer Krise oder höherer Gewalt, von bestimmten Vorschriften des Asyl- und Rückkehrverfahrens abzuweichen. Dies bedeutet eine massive Ausweitung der Dauer und des Personenkreises, der ein Grenzverfahren durchlaufen muss. Daran gab es im Vorfeld massive Kritik, da von Grundrechtsverletzungen an den Außengrenzen auszugehen ist. Zudem sollte die bisherige Dublin-III-Verordnung vereinfacht werden. Stattdessen wurde die Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement eingeführt, die lediglich eine Überarbeitung der Dublin-Verordnungen darstellt. Es wird keinen Solidaritätsmechanismus geben und es wird weiterhin der Staat zuständig bleiben, welcher primär für die Durchführung des Asylverfahrens verantwortlich ist.

Alle Änderungen können auf der Webseite des Europäischen Rat nachgelesen werden.

Eine ausführliche Kritik hat neben anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Pro Asyl veröffentlicht. Auch PICUM hat im letzten Newsletter darüber informiert, welche Auswirkungen die Reform auf Schutzsuchende haben wird.

 

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