In seinem Beschluss vom 25.10.2017 äußert sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu den Voraussetzungen der Erfüllung des Straftatbestandes des § 10 Abs. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG). Konkret geht es um das Vorliegen von Arbeitsbedingungen ausländischer Arbeitnehmer*innen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu Arbeitsbedingungen deutscher Arbeitnehmer*innen stehen. Der BGH stellt fest, dass die Tatsache, dass ein*e Arbeitgeber*in ausländische Arbeitnehmer*innen nicht zur Sozialversicherung anmeldet, für sich allein noch nicht die Annahme eines auffälligen Missverhältnisses rechtfertigt. Vielmehr müsse eine Gesamtschau der Arbeitsbedingungen erfolgen.